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  • 11 Organe des Vereins

Die ständigen Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Die außerordentliche Mitgliederversammlung
  • Die Jugendversammlung
  • Der Gesamtvorstand
  • Die Kassenprüfer

 

  • 12 Mitgliederversammlungen

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Aushang im Vereinsheim, Mitteilung in der örtlichen Presse und Veröffentlichung auf der vereinseigenen Internetseite einberufen.

Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

Durch Festlegung in der Sitzungsniederschrift gilt der Nachweis der ordnungsgemäßen Einberufung als erbracht.

Durch persönliche Eintragung in eine Anwesenheitsliste wird vor der Versammlung durch den Vorstand die Stimmberechtigung der anwesenden Mitglieder überprüft.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder und beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen durch einfaches Handzeichen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.

Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre und geschieht mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Mit Zustimmung von mindestens 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.

Der Geschäftsführer hat über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung, insbesondere über den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmverhältnis eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Niederschriften sind zu sammeln und aufzubewahren und müssen von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

Die gefassten Beschlüsse treten, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die aktiven, die passiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Neuwahl des Vorstandes
  5. Bestätigung des Jugendvorstandes
  6. Neuwahl der Kassenprüfer
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  9. Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
  10. Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehenden Fragen

Außerordentliche Mitgliederversammlung 

   
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